Förderung für Arbeitgeber die ALGII Bezieher einstellen
Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber, die Arbeitslosengeld-II-Beziehern die Wiedereingliederung in das Berufsleben und eine berufliche Ausbildung ermöglichen
Eingliederungszuschüsse und Beschäftigungszuschuss
Es lohnt sich für Firmen, auch Bewerber einzustellen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen: Sie sind motiviert, können zupacken und der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Lohn erhalten, wenn der Bewerber in Bezug auf die konkrete Tätigkeit im Verhältnis zu vergleichbaren Beschäftigten leistungsgemindert ist. Der Eingliederungszuschuss kann bis zur Hälfte des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ausmachen, bei bestimmten Personengruppen ggf. auch mehr. Beim Beschäftigungszuschuss kann der Fördersatz sogar bis zu 75 Prozent betragen.
Wie hoch die Förderung im Einzelfall ist und wie lange sie gezahlt wird hängt davon ab, welche Arbeitsleistung von dem Bewerber erwartet wird – die Förderung soll die geminderte Leistungsfähigkeit finanziell ausgleichen.
- Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für die Förderung setzt sich zusammen aus dem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt und einer Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20%. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt kann nur bis zum tariflichen oder - falls es keine tariflichen Regelungen für den Arbeitsbereich geben sollte - ortsüblichen Arbeitsentgelt für vergleichbare Tätigkeiten berücksichtigt werden.
- Spezielle Förderung für Jüngere, Ältere und für behinderte Menschen
Um den besonderen Problemlagen von Jüngeren bis 25 Jahre, Älteren über 50 Jahre und behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, gibt es für diese Personengruppen spezielle Eingliederungszuschüsse:
Für Bewerber, die jünger als 25 Jahre und bereits seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind, kann der Zuschuss bis zu 12 Monate in Höhe von 25 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes gezahlt werden, wobei das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt maximal 1.000,- € mtl. betragen kann. Bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Zuschuss zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes ausmachen und bis zu 36 Monate gezahlt werden.
Bei behinderten Menschen kann der Förderumfang sowohl in der Höhe als auch in der Dauer sogar noch erweitert werden, um den besonderen Belangen dieser Personen Rechnung zu tragen.
- Noch mehr Förderung: Beschäftigungszuschuss
Wenn ein Bewerber mehrere besonders schwere Vermittlungshemmnisse aufweist und seitens der betreuenden Grundsicherungsstelle die Einschätzung besteht, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist, kann der Arbeitgeber einen sogenannten Beschäftigungszuschuss erhalten.
Die Höhe der Förderung ist – wie bei den Eingliederungszuschüssen - abhängig von der individuellen Minderleistung des Bewerbers auf seinem neuen Arbeitsplatz.
Die Förderung erfolgt in zwei Phasen. Die erste Förderphase beträgt längstens 24 Monate. Im unmittelbaren Anschluss daran kann sich eine unbefristete Förderphase anschließen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht zu erwarten ist.
Qualifizierung am Arbeitsplatz
Die Grundsicherungsstelle fördert sowohl die Berufsausbildung als auch die Weiterbildung innerhalb von Betrieben. Ungelernte Kräfte erhalten so eine Chance, ihre Marktfähigkeit zu erhöhen. Jugendliche ohne Ausbildung können an das Berufsleben herangeführt werden.
Arbeitgeber können auch Zuschüsse zur Qualifizierung der Arbeitnehmer erhalten und so ihr Personal - mit vergleichsweise geringem finanziellen Aufwand - ausbilden und gleichzeitig an sich binden. Dies zahlt sich für ein Unternehmen langfristig aus!
- Betriebsspezifische Ausbildung fördern
Arbeitgeber können eine Einstiegsqualifizierung durchführen. Ziele sind vorrangig die Vermittlung beruflicher Handlungskompetenz sowie die Vorbereitung einer betrieblichen Ausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen können die vermittelten Inhalte auf das erste Ausbildungsjahr angerechnet werden. Zielgruppe sind Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben sowie Jugendliche, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen.
Die Dauer einer Einstiegsqualifizierung beträgt mindestens 6 Monate, jedoch maximal 12 Monate – auch Teilzeit ist möglich. Die Praktikumsvergütung umfasst 212,- Euro mtl; zzgl. 108,- Euro durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Durch eine Einstiegsqualifizierung wird die Integration Jugendlicher in das Berufsleben nachhaltig verbessert bzw. erleichtert.
- Ungelernten Kräften eine Chance geben
Wer als ungelernte Kraft in einem Unternehmen arbeitet, hat zumeist erhebliche Nachteile im Vergleich zu ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen. Die Grundsicherungsstelle fördert deshalb die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben. Der Arbeitnehmer kann so innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Ausbildung nachholen. Die Grundsicherungsstelle übernimmt die Lohnkosten für die Arbeitszeit, in der ein Arbeitnehmer aufgrund der Weiterbildungsmaßnahmen ausfällt.
- Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
Ungelernte Jugendliche haben auf dem Arbeitsmarkt besonders schlechte Integrationschancen. Arbeitgeber können deshalb Zuschüsse erhalten, wenn sie Jugendliche unter 25 Jahren einstellen, die bereits seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind und keinen beruflichen Abschluss haben, wenn diese im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses auch qualifiziert werden,. Die Grundsicherungsstelle kann in diesen Fällen bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (maximal 1.000,- € mtl. zgl. Sozialversicherungspauschale) übernehmen, wobei mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierungskosten zu verwenden sind. Die Qualifizierung wird maximal 12 Monate gefördert.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27794/ze…SGB-2.html#d1.1